JUGENDSCHUTZGESETZ (JUSCHG) „JUGENDSCHUTZGSETZ VOM 23. JULI 2002 (BGBI. I S. 2730), DAS ZULETZT DURCH ABSATZ 55 U. ARTIKEL 4 ABSATZ 36 DES GESETZTES VOM 7. AUGUST 2013 (BGBI. I. S. 3154) GEÄNDERT WORDEN IST“

§ 5 Tanzveranstaltungen

  • (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
  • (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
  • (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

§ 9 Alkoholische Getränke

  • (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
    • Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
    • andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
  • (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
  • (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
    • an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
    • in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

  • (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

  • (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
  • (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
    • an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
    • durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

Informationen für personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Personen!

Du übernimmst für den Zeitraum der Veranstaltung die Verantwortung für einen oder mehrere Minderjährige. Dir sollte bewusst sein, dass dein Handeln auch negative Folgen haben kann. Bitte prüfe anhand der Checkliste für Erziehungsbeauftrage, ob du als Erziehungsbeauftragter in Frage kommst.

Checkliste:

  1. Du bist mind. 18 Jahre alt.
  2. Du kennst die Person, auf welche du Acht geben sollst. Am Besten solltest du die ältere Schwester, der große Bruder, der beste Freund oder ein Verwandter sein. Falls doch mal etwas passieren sollte, ist es für alle Beteiligten das Beste, wenn du als Erziehungsbeauftragter die Details zur Person kennst (Krankenkasse, Anschrift, Telefonnummer Zuhause, …)
  3. Du trinkst keinen Alkohol oder nur so viel, dass du um immer Herr der Lage bist.
  4. Du hast Authorität der Person gegenüber, um Grenzen – gerade im Umgang mit Alkohol – aufzuzeigen oder dich durchsetzen kannst, nach Hause zu gehen.
  5. Du kannst die Person wieder unbeschadet nach Hause schaffen.